Erkenntnis Nr. B930/87 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 1990
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Zusammenfassung
Legitimation auch bei stattgebendem Bescheid; Beschwer bei Abweichen des Bescheides vom Antrag des Bf. gegeben; keine Präjudizialität bestimmter Teile eines Bebauungsplanes für einen Bauplatzerklärungsbescheid; bloßer Mitteilungscharakter der Bezugnahme auf diese Teile des Bebauungsplanes; kein Abspruch über die Zulässigkeit einer Bauführung bei einer Bauplatzerklärung; Festsetzung eines Wendeplatzes bei Festlegung des Verlaufs und der Breite einer öffentlichen Verkehrsfläche; Notwendigkeit des hiemit bewirkten Verbots von Straßeneinmündungen in eine Wohnstraße im Interesse der Sicherheit des Fahrrad- und Fußgängerverkehrs; keine Gesetzwidrigkeit dieser Maßnahme
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Auszug
Erkenntnis Nr. B930/87 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 1990
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum19.06.1990GeschäftszahlB930/87Sammlungsnummer12391LeitsatzLegitimation auch bei stattgebendem Bescheid; Beschwer bei Abweichen des Bescheides vom Antrag des Bf. gegeben; keine Präjudizialität bestimmter Teile eines Bebauungsplanes für einen Bauplatzerklärungsbescheid; bloßer Mitteilungscharakter der Bezugnahme auf diese Teile des Bebauungsplanes; kein Abspruch über die Zulässigkeit einer Bauführung bei einer Bauplatzerklärung; Festsetzung eines Wendeplatzes bei Festlegung des Verlaufs und der Breite einer öffentlichen Verkehrsfläche; Notwendigkeit des hiemit bewirkten Verbots von Straßeneinmündungen in eine Wohnstraße im Interesse der Sicherheit des Fahrrad- und Fußgängerverkehrs; keine Gesetzwidrigkeit dieser MaßnahmeSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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