Erkenntnis Nr. B930/87 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 1990

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Zusammenfassung


Legitimation auch bei stattgebendem Bescheid; Beschwer bei Abweichen des Bescheides vom Antrag des Bf. gegeben; keine Präjudizialität bestimmter Teile eines Bebauungsplanes für einen Bauplatzerklärungsbescheid; bloßer Mitteilungscharakter der Bezugnahme auf diese Teile des Bebauungsplanes; kein Abspruch über die Zulässigkeit einer Bauführung bei einer Bauplatzerklärung; Festsetzung eines Wendeplatzes bei Festlegung des Verlaufs und der Breite einer öffentlichen Verkehrsfläche; Notwendigkeit des hiemit bewirkten Verbots von Straßeneinmündungen in eine Wohnstraße im Interesse der Sicherheit des Fahrrad- und Fußgängerverkehrs; keine Gesetzwidrigkeit dieser Maßnahme

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Auszug


Erkenntnis Nr. B930/87 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 1990

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

B930/87

Sammlungsnummer

12391

Leitsatz

Legitimation auch bei stattgebendem Bescheid; Beschwer bei Abweichen des Bescheides vom Antrag des Bf. gegeben; keine Präjudizialität bestimmter Teile eines Bebauungsplanes für einen Bauplatzerklärungsbescheid; bloßer Mitteilungscharakter der Bezugnahme auf diese Teile des Bebauungsplanes; kein Abspruch über die Zulässigkeit einer Bauführung bei einer Bauplatzerklärung; Festsetzung eines Wendeplatzes bei Festlegung des Verlaufs und der Breite einer öffentlichen Verkehrsfläche; Notwendigkeit des hiemit bewirkten Verbots von Straßeneinmündungen in eine Wohnstraße im Interesse der Sicherheit des Fahrrad- und Fußgängerverkehrs; keine Gesetzwidrigkeit dieser Maßnahme

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen...

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