Erkenntnis Nr. B1540/89 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 1990

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Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers; vertretbare Annahme des Vorliegens eines Autodiebstahls; Dauer der Anhaltung ebenfalls gerechtfertigt

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1540/89 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 1990

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1990

Geschäftszahl

B1540/89

Sammlungsnummer

12364

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers; vertretbare Annahme des Vorliegens eines Autodiebstahls; Dauer der Anhaltung ebenfalls gerechtfertigt

Spruch

Der Beschwerdeführer wurde durch seine von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 24. November 1989 um 0.15 Uhr vorgenommene Festnahme sowie durch seine nachfolgende Anhaltung am Bezirkspolizeikommissariat Simmering bis um 15.30 Uhr des genannten Tages weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerd...

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