Beschluss Nr. G10/89,G11/89,G12/89,G13/89,G14/89,V12/89 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 1990

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Zusammenfassung


Zurückweisung von Individualanträgen mangels Legitimation - rechtliche Interessen des antragstellenden ÖBB-Bediensteten vom Ausschluß aus dem Geltungsbereich bestimmter die Arbeitsverfassung regelnden Vorschriften nicht aktuell beeinträchtigt; keine Anfechtbarkeit der Bundesbahn-PensionsO 1966 als lex contractus vor dem Verfassungsgerichtshof

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Auszug


Beschluss Nr. G10/89,G11/89,G12/89,G13/89,G14/89,V12/89 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 1990

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1990

Geschäftszahl

G10/89,G11/89,G12/89,G13/89,G14/89,V12/89

Sammlungsnummer

12330

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen mangels Legitimation - rechtliche Interessen des antragstellenden ÖBB-Bediensteten vom Ausschluß aus dem Geltungsbereich bestimmter die Arbeitsverfassung regelnden Vorschriften nicht aktuell beeinträchtigt; keine Anfechtbarkeit der Bundesbahn-PensionsO 1966 als lex contractus vor dem Verfassungsgerichtshof

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit den vorliegenden, als "Beschwerde gem. Art140 Abs1 B-VG" bezeichneten (Individual-)Anträgen begehrt der Antragsteller,

a) die Wortfolge "der Wirtschaftskörper Österreichische Bunde...

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