Beschluss Nr. G10/89,G11/89,G12/89,G13/89,G14/89,V12/89 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 1990
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Zusammenfassung
Zurückweisung von Individualanträgen mangels Legitimation - rechtliche Interessen des antragstellenden ÖBB-Bediensteten vom Ausschluß aus dem Geltungsbereich bestimmter die Arbeitsverfassung regelnden Vorschriften nicht aktuell beeinträchtigt; keine Anfechtbarkeit der Bundesbahn-PensionsO 1966 als lex contractus vor dem Verfassungsgerichtshof
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Auszug
Beschluss Nr. G10/89,G11/89,G12/89,G13/89,G14/89,V12/89 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 1990
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum15.03.1990GeschäftszahlG10/89,G11/89,G12/89,G13/89,G14/89,V12/89Sammlungsnummer12330LeitsatzZurückweisung von Individualanträgen mangels Legitimation - rechtliche Interessen des antragstellenden ÖBB-Bediensteten vom Ausschluß aus dem Geltungsbereich bestimmter die Arbeitsverfassung regelnden Vorschriften nicht aktuell beeinträchtigt; keine Anfechtbarkeit der Bundesbahn-PensionsO 1966 als lex contractus vor dem VerfassungsgerichtshofSpruchDie Anträge werden zurückgewiesen.BegründungBegründung:I. 1. Mit den vorliegenden, als "Beschwerde gem. Art140 Abs1 B-VG" bezeichneten (Individual-)Anträgen begehrt der Antragsteller,a) die Wortfolge "der Wirtschaftskörper Österreichische Bunde...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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