Erkenntnis Nr. B1174/89 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 1990

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Zusammenfassung


Keine Bedenken gegen §§5, 6 RL-BA 1977 (Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch Rechtsanwälte) im Hinblick auf den Gleichheitssatz und §§8, 9 RAO; keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen Übertretung dieses Verbotes

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1174/89 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 1990

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1990

Geschäftszahl

B1174/89

Sammlungsnummer

12328

Leitsatz

Keine Bedenken gegen §§5, 6 RL-BA 1977 (Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch Rechtsanwälte) im Hinblick auf den Gleichheitssatz und §§8, 9 RAO; keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen Übertretung dieses Verbotes

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (künftig: OBDK) vom 13. März 1989, ZBkd 8...

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