Beschluss Nr. G12/90 im Verfassungsgerichtshof, 13. März 1990
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Zusammenfassung
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des §289 Abs1 ZPO mangels Legitimation; Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmung nur durch prozeßleitende Verfügung des Gerichts; daher Antragslegitimation des Gerichts gegeben
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Auszug
Beschluss Nr. G12/90 im Verfassungsgerichtshof, 13. März 1990
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum13.03.1990GeschäftszahlG12/90Sammlungsnummer12316LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des §289 Abs1 ZPO mangels Legitimation; Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmung nur durch prozeÃleitende Verfügung des Gerichts; daher Antragslegitimation des Gerichts gegebenSpr...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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