Beschluss Nr. G12/90 im Verfassungsgerichtshof, 13. März 1990

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Zusammenfassung


Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des §289 Abs1 ZPO mangels Legitimation; Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmung nur durch prozeßleitende Verfügung des Gerichts; daher Antragslegitimation des Gerichts gegeben

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Auszug


Beschluss Nr. G12/90 im Verfassungsgerichtshof, 13. März 1990

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1990

Geschäftszahl

G12/90

Sammlungsnummer

12316

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des §289 Abs1 ZPO mangels Legitimation; Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmung nur durch prozeßleitende Verfügung des Gerichts; daher Antragslegitimation des Gerichts gegeben

Spr...

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