Erkenntnis Nr. V101/89 im Verfassungsgerichtshof, 9. März 1990
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Zusammenfassung
Aufhebung der Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung wegen gesetzwidriger Berechnung der Verhältniszahl
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Auszug
Erkenntnis Nr. V101/89 im Verfassungsgerichtshof, 9. März 1990
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum09.03.1990GeschäftszahlV101/89Sammlungsnummer12310LeitsatzAufhebung der Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung wegen gesetzwidriger Berechnung der VerhältniszahlSpruchDie Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Mai 1987, LGBl. Nr. 22/1987, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung), wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.BegründungEntscheidungsgründe:I.  1. Der Verwaltungsgerichtshof stellt aus Anlaà der bei ihm unter den Zlen. 89/03/0081 und 89/03/0173 anhängigen Verfahren gemäà Art139 Abs1 B-VG den - näher begründeten (s.u. I.3.) Antrag, die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Mai 1987, LGBl. 22, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (TaxiV Wien), als gesetzwidrig aufzuheben.Diesen AnlaÃverfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde:Mit der unter der Zl. 89/03/0081 protokollierten und auf Art132 B-VG gestützten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer R Z Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr geltend, weil dieser über seine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Juli 1988, mit dem ihm die Konzession zur Ausübung des auf 5 Personenkraftwagen eingeschränkten Taxi-Gewerbes mit einem Standort in Wien ver...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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