Erkenntnis Nr. G314/89,G19/90,G20/90 im Verfassungsgerichtshof, 1. März 1990

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Zusammenfassung


Verfassungswidrigkeit der Strafe für Abgabenverkürzungen nach dem Wr. Anzeigenabgabegesetz aufgrund der möglichen Höhe der Geldstrafe bis zum Fünfzigfachen des Verkürzungsbetrages; Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums; Zugehörigkeit einer solchen Strafdrohung zum Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit

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Auszug


Erkenntnis Nr. G314/89,G19/90,G20/90 im Verfassungsgerichtshof, 1. März 1990

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.1990

Geschäftszahl

G314/89,G19/90,G20/90

Sammlungsnummer

12282

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Strafe für Abgabenverkürzungen nach dem Wr. Anzeigenabgabegesetz aufgrund der möglichen Höhe der Geldstrafe bis zum Fünfzigfachen des Verkürzungsbetrages; Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums; Zugehörigkeit einer solchen Strafdrohung zum Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit

Spruch

I. §9 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22, war verfassungswidrig.

II. §9 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/1984 wird als ...

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