Erkenntnis Nr. G319/89 im Verfassungsgerichtshof, 1. März 1990

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Zusammenfassung


Keine Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Schaffung einer - verdeckten - gewerblichen Zulassungsregel für sogenannte Einkaufszentren (nach Maßgabe des Lokalbedarfs) in einem Raumordnungsgesetz; grundsätzliche Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Erlassung einer gewerberechtlichen Bedarfsprüfungsregelung

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Auszug


Erkenntnis Nr. G319/89 im Verfassungsgerichtshof, 1. März 1990

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.1990

Geschäftszahl

G319/89

Sammlungsnummer

12284

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Schaffung einer - verdeckten - gewerblichen Zulassungsregel für sogenannte Einkaufszentren (nach Maßgabe des Lokalbedarfs) in einem Raumordnungsgesetz; grundsätzliche Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Erlassung einer gewerberechtlichen Bedarfsprüfungsregelung

Spruch

Die Wortfolge "oder die Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfes" in §21 Abs5 Z2 des (Niederösterreichischen) Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-5, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Februar 1991 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Mit Beschluß vom 25. Februar 1988 änderte der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gänserndorf das örtliche Raumordnungsprogramm ua. insofern ab, als a) im Bereich des Grundstücks Nr. 1267 der Katastralgemeinde Gänserndorf die Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Einkaufszentrum" (anstelle von "Grünland-Landwirtschaft") und b) für den anschließenden Bereich zwischen der Bundesstraße 8 und den Landeshauptstraßen 9 und 11 die Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Betriebsgebiet" (anstelle "Grünland-Landwirtschaft") festgelegt wurden.

1.1.2. Die Niederösterreichische Landesregierung versagte dieser Verordnung mit Bescheid vom 21. Februar 1989, ZR/1-R-111/16, gemäß §21 Abs5 Z2 und Abs7 iVm §22 Abs3 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 (NÖ ROG 1976) die aufsichtsbehördliche Genehmigung, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:

" . . . Durch den Sachverständigen wurden . . . Anfang Februar 1988 in Gänserndorf und in den angrenzenden Gemeinden lokale Erhebungen und Beobachtungen zur Situation der Nahversorgung durchgeführt. Der äußere (optische) Eindruck der Geschäfte und die Beobachtung des Geschäftslebens (Befragungen wurden nicht durchgeführt) bestätigten im Großen und Ganzen die Untersuchung der Standort- und Marktberatungsges.m.b.H sowie auch die Befürch...

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