Erkenntnis Nr. G245/89,G246/89,G247/89,G248/89,G249/89,G250/89,G268/89,G269/89, G270/89,G271/89,G272/89,G273/89,G274/89,G275/89 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1989
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Zusammenfassung
Zulässigkeit der Erhebung von Wirtschaftsdaten, soweit sie für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig sind; keine im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz zu weitgehende gesetzliche Ermächtigung; umfassende Veröffentlichungspflicht in Zusammenhalt mit der Regelung der Auskunftspflicht und der Umschreibung der Erhebungsgegenstände genügt Anforderungen an Geheimhaltung nicht; Aufhebung der Worte " Natürliche und" in §8 Abs1 BundesstatistikG 1965 wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz
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Auszug
Erkenntnis Nr. G245/89,G246/89,G247/89,G248/89,G249/89,G250/89,G268/89,G269/89, G270/89,G271/89,G272/89,G273/89,G274/89,G275/89 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1989
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum30.11.1989GeschäftszahlG245/89,G246/89,G247/89,G248/89,G249/89,G250/89,G268/89,G269/89, G270/89,G271/89,G272/89,G273/89,G274/89,G275/89Sammlungsnummer12228LeitsatzZulässigkeit der Erhebung von Wirtschaftsdaten, soweit sie für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig sind; keine im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz zu weitgehende gesetzliche Ermächtigung; umfassende Veröffentlichungspflicht in Zusammenhalt mit der Regelung der Auskunftspflicht und der Umschreibung der Erhebungsgegenstände genügt Anforderungen an Geheimhaltung nicht; Aufhebung der Worte " Natürliche und" in §8 Abs1 BundesstatistikG 1965 wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf DatenschutzSpruch1. Die Worte "Natürliche und" in §8 Abs1 des Bundesgesetzes vom 1. April 1965, BGBl. Nr. 91/1965 über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 1965) werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1990 in Kraft.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.2. Die Ziffern 3, 4 und 9 des I. Abschnittes und die Punkte Zu 3., Zu 4. und Zu 9. des II. Abschnittes des Anhangs zum Bundesstatistikgesetz 1965 werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind mehrere Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Landeshauptmanns von Salzburg anhängig, mit denen über den Beschwerdeführer (als verantwortlichen Leiter eines Industriebetriebes) wegen Verletzung der ihm nach §8 Abs1 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. 91/1965 (im folgenden: BStatG), in Verbindung mit Vorschriften der Industriestatistikverordnung obliegenden Auskunftspflichten bei den Meldungen für die Industriestatistik gem. §11 Z1 BStatG Verwaltungsstrafen verhängt wurden.2. Bei der Prüfung der angefochtenen Bescheide entstanden beim...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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