Erkenntnis Nr. G245/89,G246/89,G247/89,G248/89,G249/89,G250/89,G268/89,G269/89, G270/89,G271/89,G272/89,G273/89,G274/89,G275/89 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1989

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Zulässigkeit der Erhebung von Wirtschaftsdaten, soweit sie für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig sind; keine im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz zu weitgehende gesetzliche Ermächtigung; umfassende Veröffentlichungspflicht in Zusammenhalt mit der Regelung der Auskunftspflicht und der Umschreibung der Erhebungsgegenstände genügt Anforderungen an Geheimhaltung nicht; Aufhebung der Worte " Natürliche und" in §8 Abs1 BundesstatistikG 1965 wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz

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Auszug


Erkenntnis Nr. G245/89,G246/89,G247/89,G248/89,G249/89,G250/89,G268/89,G269/89, G270/89,G271/89,G272/89,G273/89,G274/89,G275/89 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1989

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1989

Geschäftszahl

G245/89,G246/89,G247/89,G248/89,G249/89,G250/89,G268/89,G269/89, G270/89,G271/89,G272/89,G273/89,G274/89,G275/89

Sammlungsnummer

12228

Leitsatz

Zulässigkeit der Erhebung von Wirtschaftsdaten, soweit sie für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig sind; keine im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz zu weitgehende gesetzliche Ermächtigung; umfassende Veröffentlichungspflicht in Zusammenhalt mit der Regelung der Auskunftspflicht und der Umschreibung der Erhebungsgegenstände genügt Anforderungen an Geheimhaltung nicht; Aufhebung der Worte " Natürliche und" in §8 Abs1 BundesstatistikG 1965 wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz

Spruch

1. Die Worte "Natürliche und" in §8 Abs1 des Bundesgesetzes vom 1. April 1965, BGBl. Nr. 91/1965 über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 1965) werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1990 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

2. Die Ziffern 3, 4 und 9 des I. Abschnittes und die Punkte Zu 3., Zu 4. und Zu 9. des II. Abschnittes des Anhangs zum Bundesstatistikgesetz 1965 werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind mehrere Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Landeshauptmanns von Salzburg anhängig, mit denen über den Beschwerdeführer (als verantwortlichen Leiter eines Industriebetriebes) wegen Verletzung der ihm nach §8 Abs1 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. 91/1965 (im folgenden: BStatG), in Verbindung mit Vorschriften der Industriestatistikverordnung obliegenden Auskunftspflichten bei den Meldungen für die Industriestatistik gem. §11 Z1 BStatG Verwaltungsstrafen verhängt wurden.

2. Bei der Prüfung der angefochtenen Bescheide entstanden beim...

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