Erkenntnis Nr. G238/88,G239/88,G240/88,G241/88,V209/88,V210/88,V211/88,V212/88 im Verfassungsgerichtshof, 12. Oktober 1989

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Grundrecht auf Datenschutz; Drittwirkung; Recht auf Auskunft hinsichtlich automationsunterstützt verarbeiteter Daten verfassungsgesetzlich gewährleistet; weiter Rechtsträgerbegriff; verfassungsrechtliche Garantie des Zivilrechtsweges für alle Fälle der Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz im privatrechtlichen Bereich eines Rechtsträgers - auch im Bereich der Konkretisierung des Grundrechtes durch einfachgesetzliche Vorschriften; Aufhebung des §5 Abs2 DatenschutzG idF des ArtI Z3 der DatenschutzG-Nov. 1986 wegen Widerspruchs zur Verfassungsbestimmung des §1 Abs6 DatenschutzG; Wiederinkrafttreten des §5 Abs2 in der Stammfassung; Einstellung des Verfahrens zur Prüfung des §2 Z2 der Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. 2/1982, mit der bestimmte Rechtsträger im Vollziehungsbereich des Landes sowie Tätigkeitsbereiche von solchen und des Magistrates von der Anwendung des 2. Abschnittes des Art2 des DatenschutzG ausgenommen werden

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Auszug


Erkenntnis Nr. G238/88,G239/88,G240/88,G241/88,V209/88,V210/88,V211/88,V212/88 im Verfassungsgerichtshof, 12. Oktober 1989

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1989

Geschäftszahl

G238/88,G239/88,G240/88,G241/88,V209/88,V210/88,V211/88,V212/88

Sammlungsnummer

12194

Leitsatz

Grundrecht auf Datenschutz; Drittwirkung; Recht auf Auskunft hinsichtlich automationsunterstützt verarbeiteter Daten verfassungsgesetzlich gewährleistet; weiter Rechtsträgerbegriff; verfassungsrechtliche Garantie des Zivilrechtsweges für alle Fälle der Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz im privatrechtlichen Bereich eines Rechtsträgers - auch im Bereich der Konkretisierung des Grundrechtes durch einfachgesetzliche Vorschriften; Aufhebung des §5 Abs2 DatenschutzG idF des ArtI Z3 der DatenschutzG-Nov. 1986 wegen Widerspruchs zur Verfassungsbestimmung des §1 Abs6 DatenschutzG; Wiederinkrafttreten des §5 Abs2 in der Stammfassung; Einstellung des Verfahrens zur Prüfung des §2 Z2 der Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. 2/1982, mit der bestimmte Rechtsträger im Vollziehungsbereich des Landes sowie Tätigkeitsbereiche von solchen und des Magistrates von der Anwendung des 2. Abschnittes des Art2 des DatenschutzG ausgenommen werden

Spruch

I. §5 Abs2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des ArtI Z3 der Datenschutzgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 370, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

§5 Abs2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, tritt in der Stammfassung wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

II. Das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Z2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 14. Dezember 1981, LGBl. für Wien Nr. 2/1982, mit der bestimmte Rechtsträger im Vollziehungsbereich des Landes sowie Tätigkeitsbereiche von solchen und des Magistrates von der Anwendung des 2. Abschnittes des Art2 des Datenschutzgesetzes ausgenommen werden, wird eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B31/88, B32/88, B33/88 und B34/88 gegen weitgehend übereinstimmende Bescheide der Datenschutzkommission gerichtete Beschwerden protokolliert, denen jeweils folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

2. Die Beschwerdeführer ersuchten mit getrennten, jedoch wörtlich übereinstimmenden Schreiben die Stadt Wien unter Berufung auf §1 Abs3 und §11 des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. 565/1978, idF der Datenschutzgesetz-Novelle 1986, BGBl. 370 (im folgenden: DSG-Novelle 1986), um verschiedene Auskünfte nach dem DSG bezüglich "DVR-Nr. 0406724 und andere". Der Magistrat der Stadt Wien forderte daraufhin die Beschwerdeführer schriftlich zur Mitwirkung am Verfahren und zur Erbringung eines Identitätsnac...

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