Erkenntnis Nr. G55/89,V19/89 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 1989

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Unzulässiger Eingriff in die Entscheidungsbefugnis der Landesregierung als oberstes Vollzugsorgan durch Bindung an die Antragstellung einer qualifizierten Mehrheit von Gemeinden als Voraussetzung für die Erlassung einer - über die Interessen der Gemeinden - hinausreichenden Verordnung; gesetzwidrige Art des Zustandekommens der Verordnung bewirkt ihre Gesetzwidrigkeit zur Gänze

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. G55/89,V19/89 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 1989

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1989

Geschäftszahl

G55/89,V19/89

Sammlungsnummer

12183

Leitsatz

Unzulässiger Eingriff in die Entscheidungsbefugnis der Landesregierung als oberstes Vollzugsorgan durch Bindung an die Antragstellung einer qualifizierten Mehrheit von Gemeinden als Voraussetzung für die Erlassung einer - über die Interessen der Gemeinden - hinausreichenden Verordnung; gesetzwidrige Art des Zustandekommens der Verordnung bewirkt ihre Gesetzwidrigkeit zur Gänze

Spruch

1. Die Wortfolge "über Antrag von mindestens zwei Dritteln der Gemeinden eines politischen Bezirks" in §15 Abs9 Abfallbeseitigungsgesetz, LGBl. für die Steiermark Nr. 118/1974, in der Fassung der Abfallbeseitigungsgesetz-Novelle 1987, LGBl. für die Steiermark Nr. 68, war verfassungswidrig.

Der Lande...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen