Erkenntnis Nr. G55/89,V19/89 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 1989
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Zusammenfassung
Unzulässiger Eingriff in die Entscheidungsbefugnis der Landesregierung als oberstes Vollzugsorgan durch Bindung an die Antragstellung einer qualifizierten Mehrheit von Gemeinden als Voraussetzung für die Erlassung einer - über die Interessen der Gemeinden - hinausreichenden Verordnung; gesetzwidrige Art des Zustandekommens der Verordnung bewirkt ihre Gesetzwidrigkeit zur Gänze
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Auszug
Erkenntnis Nr. G55/89,V19/89 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 1989
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum03.10.1989GeschäftszahlG55/89,V19/89Sammlungsnummer12183LeitsatzUnzulässiger Eingriff in die Entscheidungsbefugnis der Landesregierung als oberstes Vollzugsorgan durch Bindung an die Antragstellung einer qualifizierten Mehrheit von Gemeinden als Voraussetzung für die Erlassung einer - über die Interessen der Gemeinden - hinausreichenden Verordnung; gesetzwidrige Art des Zustandekommens der Verordnung bewirkt ihre Gesetzwidrigkeit zur GänzeSpruch1. Die Wortfolge "über Antrag von mindestens zwei Dritteln der Gemeinden eines politischen Bezirks" in §15 Abs9 Abfallbeseitigungsgesetz, LGBl. für die Steiermark Nr. 118/1974, in der Fassung der Abfallbeseitigungsgesetz-Novelle 1987, LGBl. für die Steiermark Nr. 68, war verfassungswidrig.Der Lande...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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