Erkenntnis Nr. B1878/88 im Verfassungsgerichtshof, 2. Oktober 1989

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Zusammenfassung


Vorschreibung einer Grundumlage für die Mitgliedschaft in der Bäckerinnung; keine Bedenken gegen die ausreichende inhaltliche Vorherbestimmung der Festlegung der Grundumlagen durch die Fachgruppen; keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot gegen die Wahl der Rechtsform als Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung der Grundumlagen gemäß §57a Abs6 HandelskammerG; keine Verletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1878/88 im Verfassungsgerichtshof, 2. Oktober 1989

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1989

Geschäftszahl

B1878/88

Sammlungsnummer

12175

Leitsatz

Vorschreibung einer Grundumlage für die Mitgliedschaft in der Bäckerinnung; keine Bedenken gegen die ausreichende inhaltliche Vorherbestimmung der Festlegung der Grundumlagen durch die Fachgruppen; keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot gegen die Wahl der Rechtsform als Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung der Grundumlagen gemäß §57a Abs6 HandelskammerG; keine Verletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

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