Erkenntnis Nr. B1278/88 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 1989
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Zusammenfassung
Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank wegen Ausschöpfung der gesetzlich zulässigen Höchstzahl für die zu vergebenden Konzessionen; keine scharfe Trennung zwischen Monopolen und Regalen vor Inkrafttreten der Kompetenzartikel des B-VG; keine Bedenken gegen das GlücksspielG aus kompetenzrechtlicher Sicht; zahlenmäßige Begrenzung der Spielbankenkonzessionen aus den besonderen Umständen des Spielbankenbetriebes und der notwendigen Aufsicht gerechtfertigt; keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot und die Freiheit der Erwerbsbetätigung; keine denkunmögliche, keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1278/88 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 1989
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum30.09.1989GeschäftszahlB1278/88Sammlungsnummer12165LeitsatzAbweisung des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank wegen Ausschöpfung der gesetzlich zulässigen Höchstzahl für die zu vergebenden Konzessionen; keine scharfe Trennung zwischen Monopolen und Regalen vor Inkrafttreten der Kompetenzartikel des B-VG; keine Bedenken gegen das GlücksspielG aus kompetenzrechtlicher Sicht; zahlenmäÃige Begrenzung der Spielbankenkonzessionen aus den besonderen Umständen des Spielbankenbetriebes und der notwendigen Aufsicht gerechtfertigt; keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot und die Freiheit der Erwerbsbetätigung; keine denkunmögliche, keine gleichheitswidrige GesetzesanwendungSpruchDie beschwerdeführende G...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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