Erkenntnis Nr. B1123/88 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 1989

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Zusammenfassung


Etappenweise Einführung der Neuregelung der Besoldungsgruppen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung; sachliche Rechtfertigung durch die dadurch bewirkte Aufteilung der Mehrkosten; keine Überschreitung des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offenstehenden Gestaltungsspielraums des Dienst- und Besoldungsrechtes; keine Verletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1123/88 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 1989

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1989

Geschäftszahl

B1123/88

Sammlungsnummer

12154

Leitsatz

Etappenweise Einführung der Neuregelung der Besoldungsgruppen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung; sachliche Rechtfertigung durch die dadurch bewirkte Aufteilung der Mehrkosten; keine Überschreitung des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offenstehenden Gestaltungsspielraums des Dienst- und Besoldungsrechtes; keine Verletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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