Erkenntnis Nr. B159/86 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 1989

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Zulässigkeit der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen das Eindringen von Sicherheitswachebeamten in ein von ihm als Werkstätte für Kraftfahrzeuge verwendetes Gebäude und die durch Hilfeleistung der Feuerwehr entstandenen Sachbeschädigungen zwecks Identitätsfeststellung einer darin arbeitenden Person; keine Hausdurchsuchung; aber keine Rechtfertigung des Vorgehens durch ArtII §4 Abs2 ÜG 1929; Verletzung des Gleichheitsrechtes durch gesetzloses, willkürliches Einschreiten; Unzulässigkeit der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen die von ihm angenommene Verhaftung und behauptete Mißhandlung; aufgrund der gegebenen Beweislage kein beschwerdefähiges Substrat

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. B159/86 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 1989

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1989

Geschäftszahl

B159/86

Sammlungsnummer

12135

Leitsatz

Zulässigkeit der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen das Eindringen von Sicherheitswachebeamten in ein von ihm als Werkstätte für Kraftfahrzeuge verwendetes Gebäude und die durch Hilfeleistung der Feuerwehr entstandenen Sachbeschädigungen zwecks Identitätsfeststellung einer darin arbeitenden Person; keine Hausdurchsuchung; aber keine Rechtfertigung des Vorgehens durch ArtII §4 Abs2 ÜG 1929; Verletzung des Gleichheitsrechtes durch gesetzloses, willkürliches Einschreiten; Unzulässigkeit der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen die von ihm angenommene Verhaftung und behauptete Mißhandlung; aufgrund der gegebenen...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen