Erkenntnis Nr. B44/89 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 1989

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Zusammenfassung


Zurückweisung der gegen eine Durchsuchung von Räumlichkeiten gerichteten Beschwerde, soweit die behauptete Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt als nicht erwiesen anzusehen; Abweisung der gegen die Festnahme nach §35 lita VStG 1950 gerichteten Beschwerde; Betreten auf frischer Tat bei Anbahnung der Prostitution gemäß §2 Abs2 Wr. ProstitutionsG; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

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Auszug


Erkenntnis Nr. B44/89 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 1989

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1989

Geschäftszahl

B44/89

Sammlungsnummer

12145

Leitsatz

Zurückweisung der gegen eine Durchsuchung von Räumlichkeiten gerichteten Beschwerde, soweit die behauptete Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt als nicht erwiesen anzusehen; Abweisung der gegen die Festnahme nach §35 lita VStG 1950 gerichteten Beschwerde; Betreten auf frischer Tat bei Anbahnung der Prostitution gemäß §2 Abs2 Wr. ProstitutionsG; keine Verletzung im Recht auf persönliche Frei...

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