Erkenntnis Nr. B233/89 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 1989

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Zusammenfassung


Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine Verletzung des Hausrechtes; keine Verletzung des Rechtes auf Achtung der Wohnung nach Art8 MRK

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Auszug


Erkenntnis Nr. B233/89 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 1989

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1989

Geschäftszahl

B233/89

Sammlungsnummer

12122

Leitsatz

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Betreten des Hauses und die Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten; keine Hausdurchsuchung; keine V...

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