Erkenntnis Nr. B1701/88,B1847/88 im Verfassungsgerichtshof, 21. Juni 1989
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Zusammenfassung
Begrenzung der Freiheit der Meinungsäußerung durch Festlegung des Objektivitätsgebotes im B-VG-Rundfunk und im RundfunkG; Fernsehinterview eine dem Objektivitätsgebot unterworfene Sendeform; Verletzung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung der das Interview führenden Mitarbeiter des ORF und des ORF selbst durch verfassungswidrige Auslegung des RundfunkG; die von den Journalisten gestellten Fragen konnten vom Gesprächspartner - dem Bundespräsidenten - unmittelbar erwidert werden; Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung schützt nicht nur als unproblematisch aufgenommene Meinungen; Grenzen kritischer Fragestellung in Bezug auf einen im öffentlichen Leben stehenden Politiker weiter gezogen als bei Privatperson
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1701/88,B1847/88 im Verfassungsgerichtshof, 21. Juni 1989
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum21.06.1989GeschäftszahlB1701/88,B1847/88Sammlungsnummer12086LeitsatzBegrenzung der Freiheit der Meinungsäußerung durch Festlegung des Objektivitätsgebotes im B-VG-Rundfunk und im RundfunkG; Fernsehinterview eine dem Objektivitätsgebot unterworfene Sendeform; Verletzung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung der das Interview führenden Mitarbeiter des ORF und des ORF selbst durch verfassungswidrige Auslegung des RundfunkG; die von den Journalisten gestellten Fragen konnten vom Gesprächspartner - dem Bundespräsidenten - unmittelbar erwidert werden; Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung schützt nicht nur als unproblematisch aufgenommene Meinungen; Grenzen kritischer Fragestellung in Bezug auf einen im öffentlichen Leben stehenden Politiker weiter gezogen als bei PrivatpersonSpruchI. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Vertreter die mit je 27.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.BegründungEntscheidungsgründe:1.1.1.1. Am 25. Februar 1988 strahlte der Österreichische Rundfunk (ORF) die Fernsehsendung "Inlandsreport" (in FS 2) aus, in deren Verlauf ein Interview mit Bundespräsident Dr. Kurt Waldheim (in voller Länge) gebracht wurde. Für die Gestaltung dieser Sendung war der damalige Hauptabteilungsleiter "Dokumentation" Peter Rabl verantwortlich, der auch, ebenso wie Chefredakteur Hans Benedict, als Interviewer auftrat.1.1.1.2. Rechtsanwalt Dr. Helga Wagner, Inhaberin einer (kraft §20 Abs1 RFG zum Empfang der Fernsehrundfunksendungen des ORF berechtigenden) Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung, machte in einer von mehr als fünfhundert weiteren Inhabern einer derartigen Bewilligung unterstützten und am 8. April 1988 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes eingelangten Beschwerde gemäß §27 Abs1 Z1 litb RFG geltend, der ORF habe (ua.) durch die eingangs bezeichnete (Fernseh-)Sendung - in Mißachtung des ihm gesetzlich auferlegten Objektivitätsgebots - die Vorschrift des §2 RFG verletzt.1.1.2.1. Über diese Beschwerde entschied die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes mit Bescheid vom 3. Mai 1988, Z438/5-RFK/88, wie folgt:"Die Kommission stellt gemäß dem §29 Abs1 RFG fest, daß durch nachstehende Formulierungen in der Sendung 'Inlandsreport' des 2. Fernsehprogrammes des ORF vom 25. Feber 1988, betreffend ein Interview mit Bundespräsident Dr. Waldheim, das RFG in seinem ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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