Erkenntnis Nr. V33/88,V34/88 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 1989
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Zusammenfassung
Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung verfassungsunmittelbarer Verordnungen; Aufhebung des §1 der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. 344/1967, mit der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften und des staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann übertragen wird - dem Art18 B-VG widersprechende Unbestimmtheit bei Anführung der übertragenen Angelegenheiten
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Auszug
Erkenntnis Nr. V33/88,V34/88 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 1989
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum19.06.1989GeschäftszahlV33/88,V34/88Sammlungsnummer12080LeitsatzZuständigkeit des VfGH zur Überprüfung verfassungsunmittelbarer Verordnungen; Aufhebung des §1 der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. 344/1967, mit der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften und des staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann übertragen wird - dem Art18 B-VG widersprechende Unbestimmtheit bei Anführung der übertragenen AngelegenheitenSpruch§1 der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19. Oktober 1967, BGBl. Nr. 344, mit der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften und des staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann übertragen wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 in Kraft.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I. Die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister könnten nach Art104 Abs2 B-VG die Besorgung dieser Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.Der Bundesminister für Bauten und Technik übertrug mit Verordnung vom 19. Oktober 1967, BGBl. 344, die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften und des staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann. Diese Verordnung hat folgenden Wortlaut:"§1. Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land werden die Verwaltung der im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sowie die Planung, der Bau und die Erhaltung (staatlicher Hochbau, §3 Abs1 Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 70/1966) der im Eigentum des Bundes stehenden oder neu zu errichtenden Gebäude, sowie anderer Gebäude zu deren Errichtung oder Erhaltung der Bund durch Gesetz oder Vertrag verpflichtet ist, zur Besorgung gemäß den Weisungen des Bundesministeriums für B...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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