Erkenntnis Nr. B1837/88 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 1989
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Zusammenfassung
Änderung eines in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ausgestellten Hausdurchsuchungsbefehles im Sinn einer Berichtigung der Anschrift des zu durchsuchenden Hauses durch ein Exekutivorgan an Ort und Stelle; Hausdurchsuchung und Beschlagnahme ohne bescheidmäßige Deckung; als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar; Verletzung des Hausrechtes und des Eigentumsrechtes
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1837/88 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 1989
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum19.06.1989GeschäftszahlB1837/88Sammlungsnummer12072LeitsatzÄnderung eines in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ausgestellten Hausdurchsuchungsbefehles im Sinn einer Berichtigung der Anschrift des zu durchsuchenden Hauses durch ein Exekutivorgan an Ort und Stelle; Hausdurchsuchung und Beschlagnahme ohne bescheidmäßige Deckung; als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfech...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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