Erkenntnis Nr. A5/88 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 1989

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Zusammenfassung


Klage einer spitalerhaltenden Gemeinde gegen das Land Vorarlberg auf Zahlung von Betriebsabgängen; freiwillig von der Gemeinde übernommene Aufgabe - nur "subsidiäre" Plicht des Landes zur Sicherstellung von Krankenanstaltenpflege; Abweisung; keine Bedenken gegen die Kostentragungsregelung in §1 und §2 Vbg. SpitalbeitragsG im Hinblick auf das Gleichheitsgebot

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Auszug


Erkenntnis Nr. A5/88 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 1989

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1989

Geschäftszahl

A5/88

Sammlungsnummer

12065

Leitsatz

Klage einer spitalerhaltenden Gemeinde gegen das Land Vorarlberg auf Zahlung von Betriebsabgängen; freiwillig von der Gemeinde übernommene Aufgabe - nur "subsidiäre" Plicht des Landes zur Sicherstellung von Krankenanstaltenpflege; Abweisung; keine Bedenken gegen die Kostentragungsregelung in §1 und §2 Vbg. SpitalbeitragsG im Hinblick auf das Gleichheitsgebot

Spruch

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Gegenstand des Rechtsstreites ist die Forderung einer Stadtgemeinde als Rechtsträger eines allgemeinen Krankenhauses an das Land Vorarlberg auf Zahlung von Betriebsabgängen. Die für die Beurteilung des Rechtsstreites maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

1.1. Im Spitalgesetz (SpG), Anlage der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Neukundmachung des Spitalgesetzes, Vorarlberger LGBl. 1/1979 idF LGBl. 21/1981:

"§5

Einteilung

(1) Krankenanstalten sind entweder private oder öffentliche. Öffentliche Krankenanstalten sind solche, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Alle übrigen Krankenanstalten sind private.

(2) Private Krankenanstalten, bei denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Gemeinnützigkeit festgestellt wurde, sind gemeinnützige Krankenanstalten.

§7

Sicherstellung der Anstaltsbehandlung

(1) Das Land als Träger von Privatrechten ist verpflichtet, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Die Anstaltspflege kann für Personen, die im Grenzgebiet wohnen, auch durch Sicherstellung der Möglichkeit der Einweisung im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes gewährleistet werden. Für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, ist eine ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Pflegeklasse einzurichten.

(2) Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für je 50.000 bis 90.000 Einwohner eine Standardkrankenanstalt einzurichten, wobei diese Zahlen bei Vorliegen beso...

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