Erkenntnis Nr. B1166/88 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 1989

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Zusammenfassung


Keine Bedenken gegen §35 litc VStG 1950; vertretbare Annahme einer Übertetung des ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950 (ungestümes Benehmen); Festnahme in §35 litc VStG 1950 gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1166/88 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 1989

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1989

Geschäftszahl

B1166/88

Sammlungsnummer

12031

Leitsatz

Keine Bedenken gegen §35 litc VStG 1950; vertretbare Annahme einer Übertetung des ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950 (ungestümes Benehmen); Festnahme in §35 litc VStG 1950 gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch seine am 23. April 1988 in Innsbruck von einem Organ der dortigen Bundespolizeidirektion verfügte Festnahme weder in einem verfassungsgeset...

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