Erkenntnis Nr. B1337/87 im Verfassungsgerichtshof, 4. März 1989
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Zusammenfassung
Feststellung der Summe der Nebengebührenwerte; keine Bedenken gegen §16c NebengebührenzulagenG; keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot gegen das Abstellen auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1337/87 im Verfassungsgerichtshof, 4. März 1989
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum04.03.1989GeschäftszahlB1337/87Sammlungsnummer11998LeitsatzFeststellung der Summe der Nebengebührenwerte; keine Bedenken gegen §16c NebengebührenzulagenG; keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot gegen das Abstellen auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem DienststandSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Fernmeldebetriebsamt Innsbruck, Fernschreib- und Datenendgeräte-Instandhaltungsstelle Bregenz.Mit Schreiben der Post- und Telegraphendirektion Innsbruck vom 2. Februar 1987 wurde dem Beschwerdeführer iSd §2 Abs4 des Gesetzes über Nebengebührenzu...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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