Erkenntnis Nr. B1337/87 im Verfassungsgerichtshof, 4. März 1989

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Zusammenfassung


Feststellung der Summe der Nebengebührenwerte; keine Bedenken gegen §16c NebengebührenzulagenG; keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot gegen das Abstellen auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1337/87 im Verfassungsgerichtshof, 4. März 1989

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1989

Geschäftszahl

B1337/87

Sammlungsnummer

11998

Leitsatz

Feststellung der Summe der Nebengebührenwerte; keine Bedenken gegen §16c NebengebührenzulagenG; keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot gegen das Abstellen auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.  1. Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Fernmeldebetriebsamt Innsbruck, Fernschreib- und Datenendgeräte-Instandhaltungsstelle Bregenz.

Mit Schreiben der Post- und Telegraphendirektion Innsbruck vom 2. Februar 1987 wurde dem Beschwerdeführer iSd §2 Abs4 des Gesetzes über Nebengebührenzu...

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