Erkenntnis Nr. B1361/88 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 1989

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Schenkungsvertrag zwischen Ausländern, in Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung; keine Bedenken gegen die Zusammensetzung der Landesgrundverkehrsbehörde im Hinblick auf Art6 MRK; kein Verstoß gegen Art6 MRK durch Unterlassen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. B1361/88 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 1989

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1989

Geschäftszahl

B1361/88

Sammlungsnummer

11957

Leitsatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Schenkungsvertrag zwischen Ausländern, in Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung; keine Bedenken gegen die Zusammensetzung der Landesgrundverkehrsbehörde im Hinblick auf Art6 MRK; kein Verstoß gegen Art6 MRK durch Unterlassen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleistete...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen