Erkenntnis Nr. B1222/88 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 1989

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zum Verkauf eines Grundstückes wegen der Annahme des Vorliegens eines Umgehungsfalles; Unterlassen jeglichen Ermittlungsverfahrens in entscheidenden Punkten; Willkür

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. B1222/88 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 1989

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1989

Geschäftszahl

B1222/88

Sammlungsnummer

11952

Leitsatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zum Verkauf eines Grundstückes wegen der Annahme des Vorliegens eines Umgehungsfalles; Unterlassen jeglichen Ermittlungsverfahrens in entscheidenden Punkten; Willkür

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird daher aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 11.000,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Kaufvertrag vom 17. November 1986 erwarb Ing. E S von

A G das Grundstück Nr. 1683, Wiese, im Ausmaß von 775 m2 aus der Liegenschaft in EZ 502 KG Natters.

2.1. Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Natters vom...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen