Erkenntnis Nr. B639/87 im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 1988

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Zusammenfassung


InvalideneinstellungsG; AVG §8; Ausschluss des Arbeitgebers von der Parteistellung im Verfahren auf Zuerkennung der Invalidität sachlich gerechtfertigt; keine Bedenken in Hinblick auf das Gleichheitsgebot; keine Bedenken in Hinblick auf Art6 MRK - nicht jede Wirkung einer Entscheidung auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person macht die Angelegenheit schon mit zu deren Sache; kein Entzug des gesetzlichen Richters

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Auszug


Erkenntnis Nr. B639/87 im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Geschäftszahl

B639/87

Sammlungsnummer

11934

Leitsatz

InvalideneinstellungsG; AVG §8; Ausschluss des Arbeitgebers von der Parteistellung im Verfahren auf Zuerkennung der Invalidität sachlich gerechtfertigt; keine Bedenken in Hinblick auf das Gleichheitsgebot; keine Bedenken in Hinblick auf Art6 MRK - nicht jede Wirkung einer Entscheidung auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person macht die Angelegenheit schon mit zu deren Sache; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die bf. Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die bf. Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Die bf. Gesellschaft ist schuldig, dem Mitbeteiligten Gerhard Matheis zuhanden seines Vertreters die mit 11.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

BegrÃ...

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