Erkenntnis Nr. B1289/88 im Verfassungsgerichtshof, 7. Dezember 1988

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Zusammenfassung


ProstitutionsV Villach vom 4. September 1987; ortspolizeiliche V iS des Art118 Abs6 B-VG; in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretende Formen der Prostitution gehören zur Materie Sittlichkeitspolizei (Art118 Abs3 Z8 B-VG); kein Verstoß gegen Art8 MRK; ausreichende Determinierung iS des Art18 B-VG; Beschränkung der Ausübung der Prostitution auf Betriebe unter Verbot des "Gassenstrichs" adäquates Mittel zur Abwehr von Mißständen

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1289/88 im Verfassungsgerichtshof, 7. Dezember 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.1988

Geschäftszahl

B1289/88

Sammlungsnummer

11926

Leitsatz

ProstitutionsV Villach vom 4. September 1987; ortspolizeiliche V iS des Art118 Abs6 B-VG; in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretende Formen der Prostitution gehören zur Materie Sittlichkeitspolizei (Art118 Abs3 Z8 B-VG); kein Verstoß gegen Art8 MRK; ausreichende Determinierung iS des Art18 B-VG; Beschränkung der Ausübung der Prostitution auf Betriebe unter Verbot des "Gassenstrichs" adäquates Mittel zur Abwehr von Mißständen

Spruch

Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Kosten werden nicht zugesprochen.

B...

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