Erkenntnis Nr. G82/88,G83/88,G85/88,G86/88,G87/88,G88/88,G90/88,G207/88 im Verfassungsgerichtshof, 5. Dezember 1988

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Wr. GetränkesteuerG 1971 §5 Abs2; Wr. VergnügungssteuerG 1963 §36 Abs4 zweiter Satz idF LGBl. 37/1976, §34 Abs3 zweiter Satz idF LGBl. 16/1981 - gleichheitswidrige, weil der Höhe nach unzureichend limitierte Haftung des Verpächters für Abgabenschulden des früheren Pächters

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Auszug


Erkenntnis Nr. G82/88,G83/88,G85/88,G86/88,G87/88,G88/88,G90/88,G207/88 im Verfassungsgerichtshof, 5. Dezember 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1988

Geschäftszahl

G82/88,G83/88,G85/88,G86/88,G87/88,G88/88,G90/88,G207/88

Sammlungsnummer

11921

Leitsatz

Wr. GetränkesteuerG 1971 §5 Abs2; Wr. VergnügungssteuerG 1963 §36 Abs4 zweiter Satz idF LGBl. 37/1976, §34 Abs3 zweiter Satz idF LGBl. 16/1981 - gleichheitswidrige, weil der Höhe nach unzureichend limitierte Haftung des Verpächters für Abgabenschulden des früheren Pächters

Spruch

I. §5 Abs2 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. 2/1971, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1989 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. §36 Abs4 zweiter Satz des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. 11/1963 idF LGBl. 37/1976, und §34 Abs3 zweiter Satz des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. 11/1963 idF LGBl. 16/1981, waren verfassungswidrig.

Der Landeshauptmann ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim VwGH sind Verfahren zur Prüfung mehrerer im Instanzenzug ergangener Bescheide der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien anhängig, mit denen die jeweiligen Bf. als Haftpflichtige zur Zahlung von teils Getränkesteuerschulden, teils Vergnügungssteuerschulden ihrer ehemaligen Pächter ...

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