Erkenntnis Nr. V18/88 im Verfassungsgerichtshof, 1. Dezember 1988

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Zusammenfassung


Vbg. RaumplanungsG; zulässiger Antrag des Landesvolksanwaltes von Vbg. auf Aufhebung bestimmt bezeichneter Stellen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Zwischenwasser in der am 27. September 1984 beschlossenen Fassung; Umwidmung von Bauerwartungsland in Freifläche für Landwirtschaft wegen unverhältnismäßig hoher Erschließungskosten - iS des §21 Abs1 Satz 1 iVm. §3 Vbg. RaumplanungsG gerechtfertigte Planungsänderung

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Auszug


Erkenntnis Nr. V18/88 im Verfassungsgerichtshof, 1. Dezember 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1988

Geschäftszahl

V18/88

Sammlungsnummer

11914

Leitsatz

Vbg. RaumplanungsG; zulässiger Antrag des Landesvolksanwaltes von Vbg. auf Aufhebung bestimmt bezeichneter Stellen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Zwischenwasser in der am 27. September 1984 beschlossenen Fassung; Umwidmung von Bauerwartungsland in Freifläche für Landwirtschaft wegen unverhältnismäßig hoher Erschließungskosten - iS des §21 Abs1 Satz 1 iVm. §3 Vbg. RaumplanungsG gerechtfertigte Planungsänderung

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Der Landesvolksanwalt von Vorarlberg stellte (gemäß Art139 B-VG und Art58 Abs2 der Vorarlberger Landesverfassung LGBl. 30/1984) den Antrag, der VfGH möge den Flächenwidmungsplan der Gemeinde...

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