Erkenntnis Nr. G173/88 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1988
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Zusammenfassung
Stmk. SchischulG; keine sachliche Rechtfertigung für die vom Vorliegen eines Bedarfes abhängende Bewilligung einer Schischule - Aufhebung der Worte "im angestrebten Standort ein Bedarf gegeben ist und" in Abs4 des §3 wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit; verfassungskonforme Auslegung des §5 Abs1 möglich - Abstellen auf den Bedarf führt nicht zwingend zu einer (einzigen) Schischule im jeweiligen Schischulgebiet
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Auszug
Erkenntnis Nr. G173/88 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1988
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum30.11.1988GeschäftszahlG173/88Sammlungsnummer11910LeitsatzStmk. SchischulG; keine sachliche Rechtfertigung für die vom Vorliegen eines Bedarfes abhängende Bewilligung einer Schischule - Aufhebung der Worte "im angestrebten Standort ein Bedarf gegeben ist und" in Abs4 des §3 wegen VerstoÃes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit; verfassungskonforme Auslegung des §5 Abs1 möglich - Abstellen auf den Bedarf führt nicht zwingend zu einer (einzigen) Schischule im jeweiligen SchischulgebietSpruch1. Die Worte "im angestrebten Standort ein Bedarf gegeben ist und" in Abs4 des §3 des Steiermärkischen Schischulgesetzes 1969, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 211/1969, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Landeshauptmann von Steiermark ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.2. §5 Abs1 des Steiermärkischen Schischulgesetzes 1969, LG...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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