Erkenntnis Nr. G173/88 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1988

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Zusammenfassung


Stmk. SchischulG; keine sachliche Rechtfertigung für die vom Vorliegen eines Bedarfes abhängende Bewilligung einer Schischule - Aufhebung der Worte "im angestrebten Standort ein Bedarf gegeben ist und" in Abs4 des §3 wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit; verfassungskonforme Auslegung des §5 Abs1 möglich - Abstellen auf den Bedarf führt nicht zwingend zu einer (einzigen) Schischule im jeweiligen Schischulgebiet

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Auszug


Erkenntnis Nr. G173/88 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1988

Geschäftszahl

G173/88

Sammlungsnummer

11910

Leitsatz

Stmk. SchischulG; keine sachliche Rechtfertigung für die vom Vorliegen eines Bedarfes abhängende Bewilligung einer Schischule - Aufhebung der Worte "im angestrebten Standort ein Bedarf gegeben ist und" in Abs4 des §3 wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit; verfassungskonforme Auslegung des §5 Abs1 möglich - Abstellen auf den Bedarf führt nicht zwingend zu einer (einzigen) Schischule im jeweiligen Schischulgebiet

Spruch

1. Die Worte "im angestrebten Standort ein Bedarf gegeben ist und" in Abs4 des §3 des Steiermärkischen Schischulgesetzes 1969, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 211/1969, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Steiermark ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

2. §5 Abs1 des Steiermärkischen Schischulgesetzes 1969, LG...

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