Erkenntnis Nr. B1309/87 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1988

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Zusammenfassung


EStG 1972; keine Bedenken gegen die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erlassene Regelung des §41 Abs1 idF BGBl. 320/1977; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1309/87 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1988

Geschäftszahl

B1309/87

Sammlungsnummer

11909

Leitsatz

EStG 1972; keine Bedenken gegen die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erlassene Regelung des §41 Abs1 idF BGBl. 320/1977; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.       1. Der Bf. gab für das Jahr 1984 eine Einkommensteuererklärung ab, wobei die ande...

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