Beschluss Nr. B1142/88 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 1988

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Unrichtige Berechnung der Beschwerdefrist aufgrund einer unzutreffenden Auskunft des rechtsunkundigen Beschwerdeführers - bloß leichte Fahrlässigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles

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Auszug


Beschluss Nr. B1142/88 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1988

Geschäftszahl

B1142/88

Sammlungsnummer

11880

Leitsatz

Unrichtige Berechnung der Beschwerdefrist aufgrund einer unzutreffenden Auskunft des rechtsunkundigen Beschwerdeführers - bloß leichte Fahrlässigkeit unter Berücksichtigung aller Umstän...

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