Erkenntnis Nr. G240/87,V146/87 im Verfassungsgerichtshof, 6. Oktober 1988

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VerfGG; das Vorbringen des VwGH ist in seinem Zusammenhang als Darlegung der Bedenken iS des §62 Abs1 zu sehen; keine unstatthafte Verweisung auf eine Entscheidung des VfGH

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Auszug


Erkenntnis Nr. G240/87,V146/87 im Verfassungsgerichtshof, 6. Oktober 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1988

Geschäftszahl

G240/87,V146/87

Sammlungsnummer

11859

Leitsatz

VerfGG; das Vorbringen des VwGH ist in seinem Zusammenhang als Darlegung der Bedenken iS des §62 Abs1 zu sehen; keine unstatthafte Verweisung auf eine Entscheidung des VfGH

Oö. Bauordnung idF LGBl. 82/1983; §24 Abs1 erster und zweiter Satz sowie §24 Abs2 enthalten eine dem Art18 Abs1 und Abs 2 widersprechende formalgesetzliche Delegation - eine Mehrzahl "unbestimmter", für sich allein möglicherweise hinreichend determinierte,Begriffe ergeben in ihrer Gesamtheit keine bestimmte vollziehbare Regelung; dem Verordnungsgeber bleibt inhaltliche Gestaltung der materiellen Bauvorschriften nach eigenen Zielvorstellungen überlassen

Oö. BauV 1985, LGBl. 5/1985; §95 Abs1 lita nach Aufhebung seiner gesetzlichen Grundlage in Widerspruch zu Art18 B-VG

Spruch

I. §24 Abs1 Sätze 1 und 2 und Abs2 des Gesetzes vom 2. April 1976, mit dem eine Bauordnung für das Land Oberösterreich erlassen wird (O.ö. Bauordnung - O.ö. BauO.), LGBl. Nr. 35/1976, idF LGBl. Nr. 82/1983 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1989 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung obiger Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. §95 Abs1 lita sowie Abs5 der (Oberösterreichischen) Bauverordnung 1985 (O.ö. BauV. 1985), LGBl. Nr. 5, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1989 in Kraft.

Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachun...

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