Erkenntnis Nr. B887/85 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 1988

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Zusammenfassung


Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 idF der Nov. LGBl. 11/1985; rückwirkend verfügte Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für Ruhe- und Versorgungsgenüsse; keine Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgebotes; Fehlen gesetzlicher Anordnungen hinsichtlich der Behandlung eines entstandenen Übergenusses - verfassungskonforme Auslegung iS einer Übernahme der bundesgesetzlichen Regelungen, da diesen in weiten Bereichen des Landesrechtes bereits Geltung verschafft wurde; denkunmögliche Gesetzesanwendung durch Feststellung eines Übergenusses - für den Zeitraum vor der Kundmachung des zur Verminderung des Anspruches führenden Gesetzes ist iS des §13a GehaltsG 1956 Gutgläubigkeit beim Empfang der Geldleistung anzunehmen; Verletzung des Eigentumsrechtes

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Auszug


Erkenntnis Nr. B887/85 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1988

Geschäftszahl

B887/85

Sammlungsnummer

11838

Leitsatz

Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 idF der Nov. LGBl. 11/1985; rückwirkend verfügte Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für Ruhe- und Versorgungsgenüsse; keine Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgebotes; Fehlen gesetzlicher Anordnungen hinsichtlich der Behandlung eines entstandenen Übergenusses - verfassungskonforme Auslegung iS einer Übernahme der bundesgesetzlichen Regelungen, da diesen in weiten Bereichen des Landesrechtes bereits Geltung verschafft wurde; denkunmögliche Gesetzesanwendung durch Feststellung eines Übergenusses - für den Zeitraum vor der Kundmachung des zur Verminderung des Anspruches führenden Gesetzes ist iS des §13a GehaltsG 1956 Gutgläubigkeit beim Empfang der Geldleistung anzunehmen; Verletzung des Eigentumsrechtes

Spruch

Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz ist schuldig, der Bf. zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.       1. Die Nov. LG...

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