Erkenntnis Nr. V26/88 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 1988

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Zusammenfassung


ArbeitnehmerschutzV, BGBl. 2/1984; Festlegung einer generellen Mindestarbeitszeit für den Betriebsarzt mit Ermächtigung zur behördlichen Ausnahmeregelung im Einzelfall - Verkehrung des im ArbeitnehmerschutzG vorgegebenen Systems ins Gegenteil; Aufhebung der Abs6 bis 9 des §9 als gesetzwidrig

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Auszug


Erkenntnis Nr. V26/88 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1988

Geschäftszahl

V26/88

Sammlungsnummer

11844

Leitsatz

ArbeitnehmerschutzV, BGBl. 2/1984; Festlegung einer generellen Mindestarbeitszeit für den Betriebsarzt mit Ermächtigung zur behördlichen Ausnahmeregelung im Einzelfall - Verkehrung des im ArbeitnehmerschutzG vorgegebenen Systems ins Gegenteil; Aufhebung der Abs6 bis 9 des §9 als gesetzwidrig

Spruch

Die Absätze 6 bis 9 des §9 der V des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3. November 1983 über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung de...

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