Erkenntnis Nr. G62/88,G63/88 im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 1988

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Zusammenfassung


GerichtsgebührenG; Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §31 Abs1 litb - Gebührenerhöhung im Falle der Säumnis von 25% unabhängig vom Verschulden und ohne Bedachtnahme auf besondere Umstände des Einzelfalles; als überschießende Reaktion auf die Unterlassung des Abgabepflichtigen gleichheitswidrig

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Auszug


Erkenntnis Nr. G62/88,G63/88 im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1988

Geschäftszahl

G62/88,G63/88

Sammlungsnummer

11833

Leitsatz

GerichtsgebührenG; Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §31 Abs1 litb - Gebührenerhöhung im Falle der Säumnis von 25% unabhängig vom Verschulden und ohne Bedachtnahme auf besondere Umstände des Einzelfalles; als überschießende...

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