Erkenntnis Nr. G62/88,G63/88 im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 1988
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Zusammenfassung
GerichtsgebührenG; Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §31 Abs1 litb - Gebührenerhöhung im Falle der Säumnis von 25% unabhängig vom Verschulden und ohne Bedachtnahme auf besondere Umstände des Einzelfalles; als überschießende Reaktion auf die Unterlassung des Abgabepflichtigen gleichheitswidrig
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Auszug
Erkenntnis Nr. G62/88,G63/88 im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 1988
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum01.10.1988GeschäftszahlG62/88,G63/88Sammlungsnummer11833LeitsatzGerichtsgebührenG; Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §31 Abs1 litb - Gebührenerhöhung im Falle der Säumnis von 25% unabhängig vom Verschulden und ohne Bedachtnahme auf besondere Umstände des Einzelfalles; als überschießende...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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