Erkenntnis Nr. G164/88,G165/88,G166/88 im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 1988

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Zusammenfassung


ZivildienstG; §60 wegen Widerspruchs zu Art5 und 6 MRK verfassungswidrig - Verhängung der dreimonatigen Arreststrafe nicht durch ein "Tribunal"; Verwaltungsstrafbestimmung nicht vom österreichischen Vorbehalt zu Art5 MRK erfaßt; Zivildienst im Zeitpunkt der Abgabe des Vorbehalts noch nicht eingerichtet; Vorbehalt erfaßt nicht alle Verwaltungsübertretungen, deren Ahndung verfahrensmäßig nach dem VStG 1950 durchzuführen ist

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Auszug


Erkenntnis Nr. G164/88,G165/88,G166/88 im Verfassungsgerichtshof, 1. Oktober 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1988

Geschäftszahl

G164/88,G165/88,G166/88

Sammlungsnummer

11834

Leitsatz

ZivildienstG; §60 wegen Widerspruchs zu Art5 und 6 MRK verfassungswidrig - Verhängung der dreimonatigen Arreststrafe nicht durch ein "Tribunal"; Verwaltungsstrafbestimmung nicht vom österreichischen Vorbehalt zu Art5 MRK erfaßt; Zivildienst im Zeitpunkt der Abgabe des Vorbehalts noch nicht eingerichtet; Vorbehalt er...

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