Erkenntnis Nr. B343/87 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1988

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Zusammenfassung


NichtigkeitsG §1; Erstes RückstellungsG §1 Abs3; keine Berechtigung des Landes OÖ nach Erlassung des - rechtskräftigen - Rückstellungsbescheides einen Antrag auf Aufhebung gegenstandslos gewordener Enteignungserkenntnisse der Landeshauptmannschaft Oberdonau aus dem Jahre 1939 zu stellen; Zurückweisung der Berufung rechtmäßig; kein Entzug des gesetzlichen Richters

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Auszug


Erkenntnis Nr. B343/87 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1988

Geschäftszahl

B343/87

Sammlungsnummer

11827

Leitsatz

NichtigkeitsG §1; Erstes RückstellungsG §1 Abs3; keine Berechtigung des Landes OÖ nach Erlassung des - rechtskräftigen - Rückstellungsbescheides einen Antrag auf Aufhebung gegenstandslos gewordener Enteignungserkenntnisse der Landeshauptmannschaft Oberdonau aus dem Jahre 1939 zu stellen; Zurückweisung der Berufung rechtmäßig; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

1. Das bf. Land Oberösterreich ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob das beschwerdeführende Land Oberösterreich durch den angefochtenen Bescheid in einem sonsti...

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