Erkenntnis Nr. B343/87 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1988
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Zusammenfassung
NichtigkeitsG §1; Erstes RückstellungsG §1 Abs3; keine Berechtigung des Landes OÖ nach Erlassung des - rechtskräftigen - Rückstellungsbescheides einen Antrag auf Aufhebung gegenstandslos gewordener Enteignungserkenntnisse der Landeshauptmannschaft Oberdonau aus dem Jahre 1939 zu stellen; Zurückweisung der Berufung rechtmäßig; kein Entzug des gesetzlichen Richters
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Auszug
Erkenntnis Nr. B343/87 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1988
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum29.09.1988GeschäftszahlB343/87Sammlungsnummer11827LeitsatzNichtigkeitsG §1; Erstes RückstellungsG §1 Abs3; keine Berechtigung des Landes OÖ nach Erlassung des - rechtskräftigen - Rückstellungsbescheides einen Antrag auf Aufhebung gegenstandslos gewordener Enteignungserkenntnisse der Landeshauptmannschaft Oberdonau aus dem Jahre 1939 zu stellen; Zurückweisung der Berufung rechtmäßig; kein Entzug des gesetzlichen RichtersSpruch1. Das bf. Land Oberösterreich ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob das beschwerdeführende Land Oberösterreich durch den angefochtenen Bescheid in einem sonsti...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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