Erkenntnis Nr. A6/88 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 1988
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Zusammenfassung
Art137 B-VG; Klage gegen ein Land auf Rückzahlung einer zu Unrecht bezahlten Geldstrafe; keine ausreichende Fristsetzung für behördeninterne Veranlassung der Rückzahlung - kein Zahlungsverzug; Abweisung des auf Zinsen und Kosten eingeschränkten Klagebegehrens
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Auszug
Erkenntnis Nr. A6/88 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 1988
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum26.09.1988GeschäftszahlA6/88Sammlungsnummer11779LeitsatzArt137 B-VG; Klage gegen ein Land auf Rückzahlung einer zu Unrecht bezahlten Geldstrafe; keine ausreichende Fristsetzun...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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