Beschluss Nr. G76/87 im Verfassungsgerichtshof, 27. Juni 1988

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Zusammenfassung


Individualantrag einer als Abgeordnete zum Nationalrat gewählten, außer Dienst gestellten Beamtin auf Aufhebung des §13 Abs6 GehaltsG 1956; objektiver Maßstab für die Beurteilung der nachteiligen Auswirkungen des angefochtenen Gesetzes auf die Rechtssphäre des Antragstellers; hier: Verschlechterung der Rechtsstellung durch ersatzlosen Verlust eines besoldungsrechtlichen Anspruches; kein subjektives Recht auf Nichtanwendung eines aus politischen Gründen abgelehnten behauptetermaßen verfassungswidrigen Gesetzes - kein Eingriff in rechtliche Interessen - Legitmationsmangel

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Auszug


Beschluss Nr. G76/87 im Verfassungsgerichtshof, 27. Juni 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1988

Geschäftszahl

G76/87

Sammlungsnummer

11765

Leitsatz

Individualantrag einer als Abgeordnete zum Nationalrat gewählten, außer Dienst gestellten Beamtin auf Aufhebung des §13 Abs6 GehaltsG 1956; objektiver Maßstab für die Beurteilung der nachteiligen Auswirkungen des angefochtenen ...

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