Erkenntnis Nr. B1344/87 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 1988

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Zusammenfassung


Außerdienststellung für die Dauer der Ausübung des Nationalratsmandates - bloßer Hinweis ohne rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Inhalt hinsichtlich der Gebührlichkeit eines Monatsbezuges gem. Abweisung des auf §75 gestützten Ansuchens um Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge - keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung, keine Willkür; kein Entzug des gesetzlichen Richters

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1344/87 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1988

Geschäftszahl

B1344/87

Sammlungsnummer

11736

Leitsatz

Außerdienststellung für die Dauer der Ausübung des Nationalratsmandates - bloßer Hinweis ohne rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Inhalt hinsichtlich der Gebührlichkeit eines Monatsbezuges gem. Abweisung des auf §75 gestützten Ansuchens um Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge - keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung, keine Willkür; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser in Beschwerde gezogen wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Bf. durch den angefochten...

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