Erkenntnis Nr. B1344/87 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 1988
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Zusammenfassung
Außerdienststellung für die Dauer der Ausübung des Nationalratsmandates - bloßer Hinweis ohne rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Inhalt hinsichtlich der Gebührlichkeit eines Monatsbezuges gem. Abweisung des auf §75 gestützten Ansuchens um Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge - keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung, keine Willkür; kein Entzug des gesetzlichen Richters
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1344/87 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 1988
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum16.06.1988GeschäftszahlB1344/87Sammlungsnummer11736LeitsatzAußerdienststellung für die Dauer der Ausübung des Nationalratsmandates - bloßer Hinweis ohne rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Inhalt hinsichtlich der Gebührlichkeit eines Monatsbezuges gem. Abweisung des auf §75 gestützten Ansuchens um Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge - keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung, keine Willkür; kein Entzug des gesetzlichen RichtersSpruchDie Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser in Beschwerde gezogen wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Bf. durch den angefochten...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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