Erkenntnis Nr. G97/88,G98/88,G99/88,G100/88 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 1988
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Zusammenfassung
Freiheit der Kunst Menschenrecht - auch Ausländern gewährleistet; absolutes, nicht durch ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränktes Grundrecht - einfacher Gesetzgeber darf in die grundrechtlich verbürgte Freiheitssphäre nicht in einer Weise eingreifen, die sich direkt und intentional gegen den grundrechtlich verbürgten Anspruch richtet; "immanente Grundrechtsschranken" - Bindung des Künstlers in seinem Schaffen an allgemeine Gesetze; gesetzliche Eingriffe in die Kunstfreiheit sind zulässig, wenn sie zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und verhältnismäßig sind
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Auszug
Erkenntnis Nr. G97/88,G98/88,G99/88,G100/88 im Verfassungsgerichtshof, 16. Juni 1988
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum16.06.1988GeschäftszahlG97/88,G98/88,G99/88,G100/88Sammlungsnummer11737LeitsatzFreiheit der Kunst Menschenrecht - auch Ausländern gewährleistet; absolutes, nicht durch ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränktes Grundrecht - einfacher Gesetzgeber darf in die grundrechtlich verbürgte Freiheitssphäre nicht in einer Weise eingreifen, die sich direkt und intentional gegen den grundrechtlich verbürgten Anspruch richtet; "immanente Grundrechtsschranken" - Bindung des Künstlers in seinem Schaffen an allgemeine Gesetze; gesetzliche Eingriffe in die Kunstfreiheit sind zulässig, wenn sie zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und verhältnismäßig sindAusländerbeschäftigungsG; Bewilligungssystem für die als unselbständige Beschäftigung ausgeübte künstlerische Betätigung - unverhältnismäßig intensiver Eingriff in die Kunstfreiheit; Aufhebung einiger Worte in §3 Abs4 als verfassungswidrigSpruchIn §3 Abs4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, werden die Worte: "a) einen Tag oder b) zur Sicherung eines Konzerts, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung drei Tage" als verfassungswidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Beim VfGH sind Verfahren über eine Beschwerde gegen Bescheide des Landesarbeitsamtes Wien vom 19. Februar 1987 anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:Der Verein "Wiener Kammeroper" stellte am 16. September 1986 beim Arbeitsamt Angestellte den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 (AuslBG), für vier ausländische Opernsänger. Nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß §20 Abs2 AuslBG, in dem der Österreichische Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe - mitteilte, daß die Wiener Kammeroper kaum mehr österreichische Künstler engag...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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