Erkenntnis Nr. B1014/87 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 1988

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Zusammenfassung


GebührenG §33 TP21 Abs1 idF BGBl. 668/1976; StrukturverbesserungsG §2 Satz 2; keine Verletzung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums durch Unterwerfung der Abtretung von Anteilen an einer GesmbH der Gebührenpflicht (nicht aber jener von Aktien); keine Verletzung des Eigentumsrechtes; keine Verletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1014/87 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1988

Geschäftszahl

B1014/87

Sammlungsnummer

11707

Leitsatz

GebührenG §33 TP21 Abs1 idF BGBl. 668/1976;

StrukturverbesserungsG §2 Satz 2; keine Verletzung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums durch Unterwerfung der Abtretung von Anteilen an einer GesmbH der Gebührenpflicht (nicht aber jener von Aktien); keine Verletzung des Eigentumsrechtes; keine Verletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

Spruch

Die bf. Gesellschaft ist durch den angefochtenen Beschei...

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