Erkenntnis Nr. B758/87 im Verfassungsgerichtshof, 9. Juni 1988

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Zusammenfassung


Keine Bedenken gegen §4 Abs1 GVG Tir; Begründung von ideellem Miteigentum zwischen Ehegatten an einem geschlossenen Hof aus Steuerersparnisgründen; Versagung der Zustimmung wegen Aufsplitterung des Alleineigentums; keine denkunmögliche, keine gleichheitswidrige Anwendung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B758/87 im Verfassungsgerichtshof, 9. Juni 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1988

Geschäftszahl

B758/87

Sammlungsnummer

11674

Leitsatz

Keine Bedenken gegen §4 Abs1 GVG Tir; Begründung von ideellem Miteigentum zwischen Ehegatten an einem geschlossenen Hof aus Steuerersparnisgründen; Versagung der Zustimmung wegen Aufsplitterung des Alleineigentums; keine denkunmögliche, keine gleichheitswidrige Anwendung

Spruch

Die Bf. sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schenkungsvertrag vom 26. Juli 1979 übereignete S W, geb. 1923, Landwirt, seiner Ehefrau R W, geb. 1916, ebenfalls Landwirtin, die ideelle Hälfte der ihm gehörenden Liegenschaft EZ ... KG Kirchdorf i.T. ("geschlossener Hof ...") - wie im Genehmigungsansuchen an die Grundverkehrsbehörde ausgeführt "zum Danke für deren...

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