Erkenntnis Nr. WI-9/87 im Verfassungsgerichtshof, 18. März 1988

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Zusammenfassung


Einräumung eines weiten Gestaltungsfreiraumes durch Bundesverfassung für die die Organisation des Landes regelnden Normen; Wahl des Landeshauptmannes - kein Verstoß der in §53 Abs4 geregelten Wahlmethode für den Fall einer Pattstellung im Landtag gegen das Gleichheitsgebot bzw. das demokratische Prinzip; Gesetzmäßigkeit der Zusammensetzung des Landtages kann im Verfahren über die Wahl des Landeshauptmannes insoweit nicht geprüft werden, als Möglichkeit einer Anfechtung nach Art141 Abs1 lita besteht

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Auszug


Erkenntnis Nr. WI-9/87 im Verfassungsgerichtshof, 18. März 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1988

Geschäftszahl

WI-9/87

Sammlungsnummer

11669

Leitsatz

Einräumung eines weiten Gestaltungsfreiraumes durch Bundesverfassung für die die Organisation des Landes regelnden Normen; Wahl des Landeshauptmannes - kein Verstoß der in §53 Abs4 geregelten Wahlmethode für den Fall einer Pattstellung im Landtag gegen das Gleichheitsgebot bzw. das demokratische Prinzip; Gesetzmäßigkeit der Zusammensetzung des Landtages kann im Verfahren über die Wahl des Landeshauptmannes insoweit nicht geprüft werden, als Möglichkeit einer Anfechtung nach Art141 Abs1 lita besteht

Rechtssatz

Kraft §68 Abs1 VfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz e...

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