Erkenntnis Nr. A24/87 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 1988

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Zusammenfassung


Klage gegen den Bund wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Finanzausgleich; Ansprüche auf Ersatz von besonderen für Polizeiverwaltungsaufgaben erwachsenen Aufwendungen wurzeln im öffentlichen Recht - unabhängig vom geltend gemachten Rechtsgrund analog anwendbarer bürgerlichrechtlicher Vorschriften; keine res iudicata - Zulässigkeit der Klage

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Auszug


Erkenntnis Nr. A24/87 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1988

Geschäftszahl

A24/87

Sammlungsnummer

11663

Leitsatz

Klage gegen den Bund wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Finanzausgleich; Ansprüche auf Ersatz von besonderen für Polizeiverwaltungsaufgaben erwachsenen Aufwendungen wurzeln im öffentlichen Recht - unabhängig vom geltend gemachten Rechtsgrund analog anwendbarer bürgerlichrechtlicher Vorschriften; keine res iudicata - Zulässigkeit der Klage

Abschließende Regelung der Lastenverteilung zwischen Gebietskörperschaften; von §2 abweichende Regelung muß explizit erfolgen - keine planwidrige Gesetzeslücke; keine analoge Anwendung des ABGB; §4 hat nur Gesetzgeber als Adressat

Verfassungskonforme Auslegung des §20 Abs4 iVm. ArtIII Abs1 der Novelle 1986; Kostenersatzansprüche der Stadtgemeinde Krems für die Besorgung von Polizeiverwaltungsaufgaben können erst ab Inkrafttreten der Novelle geltend gemacht werden, stehen aber auch für frühere vom F-VG 1948 b...

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