Erkenntnis Nr. G184/87,G185/87,G186/87,G187/87,G188/87,G189/87,G190/87,G191/87, G192/87,G193/87,G194/87,G198/87,G200/87 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 1988

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Schutz wohlerworbener Rechte verfassungsgesetzlich nicht gewährleistet; rechtspolitischer Spielraum des Gesetzgebers bei Veränderung von Rechtspositionen - Aufhebung oder Abänderung zunächst eingeräumter Rechte muß sachlich begründbar sein

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Auszug


Erkenntnis Nr. G184/87,G185/87,G186/87,G187/87,G188/87,G189/87,G190/87,G191/87, G192/87,G193/87,G194/87,G198/87,G200/87 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1988

Geschäftszahl

G184/87,G185/87,G186/87,G187/87,G188/87,G189/87,G190/87,G191/87, G192/87,G193/87,G194/87,G198/87,G200/87

Sammlungsnummer

11665

Leitsatz

Schutz wohlerworbener Rechte verfassungsgesetzlich nicht gewährleistet; rechtspolitischer Spielraum des Gesetzgebers bei Veränderung von Rechtspositionen - Aufhebung oder Abänderung zunächst eingeräumter Rechte muß sachlich begründbar sein

PensionsG 1965 idF des BG BGBl. 426/1985; Entgeltcharakter der Ruhe- und Versorgungsgenüsse; §40a gleichheitswidrig - Ruhen der Pension bei gleichzeitigem Erwerbseinkommen als Akt der Solidarität iS der Entlastung des Bundeshaushaltes und der Verbesserung der Arbeitsmarktsituation trifft nur eine kleine Gruppe von Pensionisten - keine ausgewogene Lösung innerhalb der Bevölkerung; unsachliche Differenzierung bei der Behandlung eines weiteren Erwerbseinkommens von Ruhestandsbeamten und Beamten des Aktivstandes

Spruch

§40 a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des BG BGBl. Nr. 426/1985 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1988 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim VfGH sind die im folgenden angeführten Verfahren über Beschwerden nach Art144 B-VG anhängig, die sich gegen je einen im Instanzenzug erlassenen Bescheid richten, mit dem in Handhabung von Bestimmungen im §40 a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340, idF des BG BGBl. 426/1985 das (teilweise) Ruhen eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges ausgesprochen wurde.

1. In einer Gruppe von Beschwerdefällen (B464/85, B581/85, B380/86, B394/86 und B1236/86) wurden mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen Ruhebezüge von Bundesbeamten teilweise ruhend gestellt, und zwar mit der Begründung, daß Einkünfte als Rechtsanwalt und als Fachschriftsteller (B464/85), aus (fach-)schriftstellerischer Tätigkeit und für die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten (B581/85), aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen (B380/86), aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Konsulent (B394/86) sowie aus literarischer (fachschriftstellerischer) Tätigkeit und als Treuhänder (B1236/86) erzielt werden.

2. In einer weiteren Gruppe von Beschwerdefällen (B445/86, B662/86, B882/86, B963/86 und B1246/86) wurden mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen Witwenversorgungsbezüge (im Fall B882/86 ein Witwerversorgungsbezug) teilweise ruhend gestellt, weil den bf. Parte...

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