Erkenntnis Nr. V83/86 im Verfassungsgerichtshof, 12. März 1988

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Zusammenfassung


Kollegiale Beschlußfassung für eine Äußerung der Landesregierung im Verordnungsprüfungsverfahren verfassungsgesetzlich nicht geboten, wenn Gesetzmäßigkeit der Verordnung einer Gemeindebehörde verteidigt wird, die der Aufsicht der Landesregierung unterliegt Lärmschutzverordnung Spittal/Drau nicht gesetzwidrig erlassen (siehe VfSlg. 11653/1988)

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Auszug


Erkenntnis Nr. V83/86 im Verfassungsgerichtshof, 12. März 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1988

Geschäftszahl

V83/86

Sammlungsnummer

11654

Leitsatz

Kollegiale Beschlußfassung für eine Äußerung der Landesregierung im Verordnungsprüfungsverfahren verfassungsgesetzlich nicht geboten, wenn Gesetzmäßigkeit der...

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