Erkenntnis Nr. V70/87 im Verfassungsgerichtshof, 9. März 1988

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck 18.07.52, mit der ein Flächenwidmungsplan (Verbauungsplan mit der Kurzbezeichnung 753) erlassen wurde; keine Invalidation bestehender Verbauungspläne mit Inkrafttreten des Tir. RaumordnungsG 1971 - Prüfungsmaßstab für die nach §31 Abs3 übergeleiteten Verbauungspläne sind die ihrer Erlassung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen

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Auszug


Erkenntnis Nr. V70/87 im Verfassungsgerichtshof, 9. März 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1988

Geschäftszahl

V70/87

Sammlungsnummer

11642

Leitsatz

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt ...

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