Erkenntnis Nr. B890/86 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 1988

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Zusammenfassung


Versagung der Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes - Beschwerdelegitimation der Gemeinde gegeben; keine Verneinung des Selbstverwaltungsrechtes; Zulässigkeit der Beschwerde gegen aufsichtsbehördlichen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

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Auszug


Erkenntnis Nr. B890/86 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 1988

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1988

Geschäftszahl

B890/86

Sammlungsnummer

11633

Leitsatz

Versagung der Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes - Beschwerdelegitimation der Gemeinde gegeben; keine Verneinung des Selbstverwaltungsrechtes; Zulässigkeit der Beschwerde gegen aufsichtsbehördlichen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

NÖ RaumordnungsG 1976 §1 Abs1, §14 Abs2 Z8;

Raumordnungsprogramm für die Planungszone Unteres Ennstal, V der NÖ LReg LGBl. 8000/35-0; örtliches Raumordnungsprogramm Ennsdorf, V des Gemeinderates vom 3. September 1981; überörtliches Raumordnungsprogramm; finale Determinierung der Plannungsziele - besondere Bedeutung der Vorschriften über Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen; hinreichende gesetzliche Determinanten für (verbindliche) Festlegung von Siedlungsgrenzen in von Schadstoff- und Lärmemissionen besonders betroffenen Gebeiten; hinlängliche Begründung des überörtlichen Interesses an der Festlegung von Baulandgrenzen - keine der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich vorbehaltene Maßnahme; keine Gesetzwidrigkeit des Verordnungserlassungsverfahrens; keine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes; keine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

Spruch

Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Selbstverwaltung noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.       1. Der Gemeinderat der Gemeinde Ennsdorf beschloß am 3.9.1981 eine V, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde. Mit Bescheid vom 7.8.1986 hat die NÖ. Landesregierung gemäß §21 Abs5 Z1 und Abs7 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-1, dieser V die Genehmigung versagt. Die Genehmigu...

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